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   LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2007 - L 2 RI 147/04   

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https://dejure.org/2007,117124
LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2007 - L 2 RI 147/04 (https://dejure.org/2007,117124)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29.08.2007 - L 2 RI 147/04 (https://dejure.org/2007,117124)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29. August 2007 - L 2 RI 147/04 (https://dejure.org/2007,117124)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 19/04 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Rangierleiter - tarifliche Einstufung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2007 - L 2 RI 147/04
    Darunter ist im Allgemeinen diejenige versicherungspflichtige Beschäftigung zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet worden ist, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit; dies gilt jedenfalls dann, wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl. dazu und zum folgenden: BSG, Urt. v. 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf darf der Versicherte grundsätzlich auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG, Urt. v. 20. Juli 2005, aaO).

    Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer dieser Gruppen sind jedoch nicht allein die Ausbildung, sondern die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren im Rahmen eines sog. "Gesamtbildes" ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb auf der Grundlage der (früher in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aF und heute in § 240 Abs. 2 S. 2 SGB VI am Ende genannten) Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit (BSG, Urt. v. 20. Juli 2005, aaO).

  • BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 1/94

    Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2007 - L 2 RI 147/04
    In diesem Falle kann nämlich nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist (vgl. BSG, NZS 1998, 129 mwN).
  • BSG, 28.11.1985 - 4a RJ 51/84

    Zumutbarer beruflicher Abstieg - Fehlende Berufsausbildung - Hinzuziehung von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2007 - L 2 RI 147/04
    Erst, wenn der Versicherte in diesem Sinne nicht auf einen zumutbaren anderen Beruf "verwiesen" werden kann, ist er berufsunfähig i.S. des Gesetzes (BSG, Urt. v. 28.11.1985 - 4a RJ 51/84 -, ">1246%20RVO%20Nr.%20132#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 132).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2013 - L 2 R 207/12
    Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) Hannover ab (Urteil vom 4. Mai 2004, bestätigt durch Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Niedersachsen-Bremen - L 2 RI 147/04 - vom 29. August 2007; die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht - BSG - am 14. August 2008 als unzulässig).

    Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI. Unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen im Verfahren L 2 RI 147/04 hat das SG ausgeführt, bei der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer habe es sich allenfalls um eine angelernte Tätigkeit im unteren Bereich gehandelt.

    Der Kläger hat keine spezifische Ausbildung zum Kraftfahrer durchlaufen und auch keine vergleichbaren Kenntnisse erworben (vgl hierzu ausführlich schon die Gründe der Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. August 2007 - L 2 RI 147/04 - und die in diesem Verfahren eingeholten berufskundlichen Stellungnahmen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird).

  • OLG Celle, 21.12.2006 - 8 U 104/06
    Mit Schriftsatz vom 9. November 2006 hat der Kläger unter Vorlage eines im sozialgerichtlichen Verfahren L 2 RI 147/04 vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingeholten internistisch-angiologischen Fachgutachtens des Chefarztes Prof. Dr. med.R.B., Klinikum R.H., vom 29. Mai 2006 (Bl. 955 ff. Bd. V d.A.) und des Protokolls über das mündlich erstattete berufskundliche Gutachten des Sachverständigen Diplom-Verwaltungswirt H.K. vom 27. September 2006 (Bl. 966 f. Bd. V d.A.) behauptet, dass es notwendig sei, ihm nach jeweils maximal zwei Stunden körperlich aktiver Arbeitszeit eine mindestens 30 minütige Pause, wenn nötig, aber auch eine Pause von einer Stunde Dauer zu ermöglichen, und dass kein Arbeitgeber dazu bereit sei, nach jeweils zwei Stunden Tätigkeit eine zusätzliche 30- bis 60 minütige Pause einzuräumen (Bl. 953 Bd. V d.A.).
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